Kooperation

KooperationspädagogInnen

  • Das hörgeschädigte Kind in Regelschulen bedarf der fachgerechten Betreuung durch KooperationspädagogInnen. Folgende Aufgaben hat eine KooperationspädagogIn:
  • Beratung der Lehrer und der Schulleitung
  • Erarbeitung von individuellen Förderkonzepten
  • Sicherung der sozialen Eingliederung
  • Hilfe bei Fragen des Schulrechts
  • Beratung der Eltern im Hinblick auf den Schuleintritt und Schulwechsel
  • Feststellen der Schuleignung für die gewünschte Schulart
  • Zusammenarbeit mit weiteren Therapeuten (z.B. Logopäden, etc.)
  • Verbindung mit Kooperationsstellen, Schulämtern und Ministerium
  • Berichterstattung an einen runden Tisch zur Festlegung des aktuellen Kooperationsbedarfs

Für eine erfolgreiche Integration in die Regelschule ist die konstruktive Zusammenarbeit folgender Kooperationspartner notwendig:

  • Hörgeschädigtes Kind
  • Eltern des hörgeschädigten Kindes
  • KooperationspädagogInnen
  • LehrerInnen der Regelschule (Klassenlehrer und Schulleitung)
  • außerschulische FörderpädagogInnen und Therapeuten (z.B.Logopäden)

 

Ambulante Hilfen
Von den Schulen für Hörgeschädigte als Beratungs- und Förderzentren muss Unterstützung für die Integration zur Verfügung gestellt werden:

  • Beratung von Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Mitschülern, sowie Schulaufsicht und Schulträgern
  • Unterstützung der Regelschullehrer im Unterricht
  • Beratung der allgemeinen Schule bei der Beschaffung und Herstellung geeigneter Lehr- und Lernmittel sowie apparativer Hilfsmittel
  • Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsinhalten
  • Begleitende, ergänzende und vorbereitende Förderung in allen Bereichen des Unterrichts
  • Spezielle Förderung von Hörtaktik und Kommunikationsverhalten
  • Individuelle Festlegung des zeitlichen Betreuungsumfangs


Gesetzliche Grundlagen der Integration von hörbehinderten Kindern

Gebote des Schulgesetzes

  • Die Förderung von Kindern mit Behinderungen und besonderem pädagogischen Förderbedarf ist Aufgabe aller Schulen.
  • Die sonderpädagogische Unterstützung für die allgemeinen Schulen durch die Sonderschulen ist sicher zu stellen (kein Individualanspruch).
  •  Die Bildung von Außenklassen aller Sonderschultypen an allgemeinen Schulen ist möglich und zu unterstützen.
  • Rückschulungsgebot
  • Gebot des Einvernehmens mit den Erziehungsberechtigten

1992 Art 3, Abs. 3 Grundgesetz
" ... Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."


1994 Gemeinsame Erklärung der Konferenz der Kultusminister
"... die Bildung behinderter junger Menschen ist grundsätzlich Aufgabe aller Schularten (...) Ziel ist die Unterstützung der Bemühungen um gemeinsame Erziehung und gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte ..."


1995 Art 2a, Landesverfassung für Baden-Württemberg
"... Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."


1997 § 15, Abs. 4, Schulgesetz für Baden-Württemberg
Die Förderung behinderter Kinder ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Kinder werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können.
Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt."


§ 15, Abs. 5
Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Erziehungs- und Bildungszielen möglich ist, zusammen arbeiten.