EINGLIEDERUNGSHILFE

1. Aufgabe
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die damit verbundenen Maßnahmen werden vom Sozialamt finanziert und sind dort zu beantragen.

 

2. Anspruch
Eingliederungshilfe ist hörbehinderten Personen zu gewähren, da sie durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt sind, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies gilt auch für Personen, die von einer Hörbehinderung bedroht sind.

 

3. Maßnahmen

Eingliederungshilfe bezeichnet und finanziert umfangreiche Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Personen im Bundessozialhilfegesetz (§§ 54 ff. SGB XII). Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind (siehe im Detail Eingliederungshilfe-Verordnung):

  • heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind
  • Hilfe zur angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur Ausbildung oder zur Aufnahme einer sonstigen Tätigkeit
  • Hilfe zur Fortbildung im Beruf oder zur Umschulung
  • ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich angeordnete Maßnahmen
  • Versorgung mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
  • Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes
  • Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung
  • nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit bei ärztlich verordneten Maßnahmen und zur
    Sicherung der Eingliederung in das Arbeitsleben
  • Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

 

4. Maßnahmen für hörbehinderte Kinder und Jugendliche
Hörbehinderten Kindern und Jugendlichen dient die Eingliederungshilfe vorwiegend als Hilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zum Besuch weiterführender Schulen, einschließlich der Vorbereitung hierzu.

Diese Hilfen sind in erster Linie außerschulische Hilfen, die nicht während des Unterrichts, sondern am Nachmittag zuhause stattfinden. In der Regel handelt es sich um begleitende Förderung, die behinderungsbedingt notwendig ist.

In der Praxis wird die Eingliederungshilfe aber auch zur innerschulische Förderung herangezogen. Dies geschieht, da die offizielle Förderung im Rahmen der Kooperation mit den Sonderschulen häufig nicht einmal eine Mindestförderung anbieten kann. Sofern seitens der Schule, sprich Rektor und Lehrer, Wille und Offenheit bestehen, kann die Förderung auch unterrichtsbegleitend stattfinden. Viele erfolgreiche Beispiele belegen dies.

Inhalte der außerschulischen Förderung sind:

  • Vor- und Nachbereiten des Unterrichts
  • Ausgleich des Sprachentwicklungsrückstandes im Bereich Wortschatz und Grammatik
  • Erweiterung des Sprachverständnisses
  • Entlastung der Eltern

Im Falle einer begleitenden, innerschulischen Förderung kommen die zentralen Aspekte der Kooperation hinzu: 

  • Beratung der Lehrer und der Schulleitung
  • Sicherung der sozialen Eingliederung
  • Beratung der Eltern im Hinblick auf den Schuleintritt und Schulwechsel
  • Zusammenarbeit mit weiteren Therapeuten (z.B. Logopäden, etc.)
  • Verbindung mit Kooperationsstellen, Schulämtern und Ministerium

 

5. Antragstellung beim Sozialamt
Für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden insbesondere bei einem Antrag auf Hilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nicht geprüft (siehe §§ 92 SGB XII). Eine Kostenbeteiligung an dieser Maßnahme der Eingliederungshilfe seitens der Eltern besteht nicht.

Der Verein stellt als Hilfestellung vorformulierte Antragsformulare zur Verfügung. Die Formulare sollen als Vorlage und als Richtschnur bei der Antragsstellung helfen. Es gibt Vorlagen für

  • einen Neuantrag.
  • einen Antrag auf Weiterförderung.
  • einen Antrag auf erhöhte Weiterförderung.
  • einen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid.

 

Eingliederungshilfe-Verordnung.pdf
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